Onlinedienst

Leider sind für die aktuelle Auswahl keine Onlinedienste verfügbar.

Kontakt

2.3.8 Namensrecht und öffentlich- rechtliche Namensänderungen

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

FrauManuelaSchreiber

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-200
Fax:
06352 4004-600
Raum:
016

FrauClaudiaThur-Giudice

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-202
Fax:
06352 4004-600
Raum:
016

Geburtsnamen wiederannehmen

Leistungsbeschreibung

Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Partnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
    • Ihren Geburtsnamen oder
    • den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen. 
  • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
    • Ihren Geburtsnamen oder
    • den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsamens geführten Namen. 
  • Sie können einen während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Standesamt beurkunden oder von einer Notarin oder einem Notar beglaubigen lassen.

Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist Ihr Standesamt.

Voraussetzungen

  • Ehescheidung oder
  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Ehescheidung oder
  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Reisepass oder Personalausweis,
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil,
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.
  • Reisepass oder Personalausweis, 
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt zusätzlich: 
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich: 
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder 
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister mit eingetragener Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Keine.

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz