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2.4.3 Vollzugsdienst: Überwachung des ruhenden Verkehrs durch kommunale Vollzugsbeamte, Überwachung Termine, Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung sowie Profiltiefe der Reifen, Fahrlehrergesetz; Schülerzuführung
Adressen
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
- Telefon:
- 06352 4004-0
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
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- Web:
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Mitarbeitende
HerrLarsIgel
Neue Allee 267292Kirchheimbolanden
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- Fax:
- 06352 4004-600
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- Lars.Igel [at] kirchheimbolanden.de
- Raum:
- 015
FrauMonikaNeumann
Neue Allee 267292Kirchheimbolanden
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- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- Monika.Neumann [at] kirchheimbolanden.de
- Raum:
- 103
Behinderung durch parkende Fahrzeuge im ruhenden Verkehr
Leistungsbeschreibung
In vielen Städten und Gemeinden sind Parkflächen für Kraftfahrzeuge rar. Falschparker oder geparkte Fahrzeuge ohne einen gültigen Parkschein sind allgegenwärtig und können eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Demnach kann das unsachgemäße Parken Strafzettel, Verwarn- oder Bußgelder ebenso wie das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit sich führen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde. Soweit die Abwehr der Gefahr durch diese Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, wird die Polizei tätig.
Voraussetzungen
Das geparkte Kraftfahrzeug befindet sich beispielsweise im:
- Parkverbot
- Halteverbot
- vor Einfahrten
- Feuerwehrzufahrten
- Geh- und Radwegen
- im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen
- auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz etc.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Falschparken oder Parken ohne zulässigen Parkschein können unterschiedlich hohe Verwarn- oder Bußgelder fällig werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog – Halten und Parken.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Statthafter Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie als Parker durch andere Kraftfahrzeuge zugeparkt wurden und am unfallfreien Ausparken gehindert werden, können Sie den Abschleppdienst rufen. Um die Kosten letztlich nicht selbst tragen zu müssen, empfiehlt es sich, das Abschleppen durch die zuständige Stelle zu beauftragen.
Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz