Onlinedienst
Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit „Mein ELSTER“ steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.
Kontakt
4.3.2 Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Fremden-, Verkehrs-, und Kurbeiträge), soweit nicht Eigenbetrieben oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesen
Adressen
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
- Telefon:
- 06352 4004-0
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- vg [at] kirchheimbolanden.de
- Web:
- https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende
HerrChristianKöhler
Neue Allee 267292Kirchheimbolanden
- Telefon:
- 06352 4004-504
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- Christian.Koehler [at] kirchheimbolanden.de
- Raum:
- 114
FrauAnikaStrock
Neue Allee 267292Kirchheimbolanden
- Telefon:
- 06352 4004-503
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- Anika.Strock [at] Kirchheimbolanden.de
- Raum:
- 113
HerrVolkerStüttchen
Neue Allee 267292Kirchheimbolanden
- Telefon:
- 06352 4004-502
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- Volker.Stuettchen [at] kirchheimbolanden.de
- Raum:
- 113
Gewerbesteuer
Leistungsbeschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Spezielle Hinweise: Gewerbesteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Gewerbebetriebe sind beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden an-, um- bzw. abzumelden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise: Gewerbesteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )
Gewerbesteuerhebesätze
Gemeinde/Stadt | Gewerbesteuerhebesatz |
Bennhausen | 415% |
Bischheim | 380% |
Bolanden | 365% |
Dannenfels | 380% |
Gauersheim | 380% |
Ilbesheim | 380% |
Jakobsweiler | 403% |
Kirchheimbolanden | 380% |
Kriegsfeld | 380% |
Marnheim | 380% |
Mörsfeld | 380% |
Morschheim | 380% |
Oberwiesen | 403% |
Orbis | 380% |
Rittersheim | 380% |
Stetten | 386% |
Anträge / Formulare
Die Gewerbesteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden.
Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Gewerbesteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise: Gewerbesteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland in Form einer Betriebsstätte unterhalten wird.
Steuerpflichtig
Gewerbesteuerpflichtig sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, sowie Kapitalgesellschaften.
Steuerschuldner ist jeweils der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.
Steuerberechnung
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes / Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen.
Der hieraus ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt durch einen förmlichen Steuermessbescheid festgesetzt und sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Gemeinde mitgeteilt.
Auf der Basis dieses Grundlagenbescheides setzt die Gemeinde unter Anwendung eines Hebesatzes den Jahresbetrag der Gewerbesteuer per Steuerbescheid fest.
Dieser Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt
Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
Grundsätzlich betragen die Vorauszahlungen ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides des Finanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Ein Einspruch gegen die Grundlagen zur Berechnung der Vorausleistungshöhe ist dann beim jeweiligen Finanzamt einzulegen.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Kasse der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Die Zinshöhe beträgt 0,5 % je Monat. Die Verzinsung beginnt frühestens 15 Monate nach dem Jahr der Steuerveranlagung (Beispiel: Veranlagungsjahr 2009; Zinsbeginn: 01.04.2011). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz