Kontakt
2.1.1 Verordnungen der Ordnungsbehörde, Ordnungsverfügungen und deren Durchsetzung
Adressen
Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
- Telefon:
- 06352 4004-0
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- vg [at] kirchheimbolanden.de
- Web:
- https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende
FrauFabienneBohlander
Neue Allee 267292Kirchheimbolanden
- Telefon:
- 06352 4004-205
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- Fabienne.Bohlander [at] kirchheimbolanden.de
- Raum:
- 014
Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Leistungsbeschreibung
Pflanzliche Abfällen sollen grundsätzlich in den Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beseitigt werden.
Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
Forstliche Abfälle dürfen an geeigneter Stelle, auch im Walde, verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
Rebabfälle und pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen an dafür geeigneten Stellen verbrannt werden.
Werden mehr als drei Kubikmeter an pflanzlichen Abfällen verbrannt, ist dies der zuständigen Ordnungsbehörde unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsorts schriftlich anzuzeigen.
Voraussetzungen
Die Vorgaben der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen müssen eingehalten werden. Mit der Anzeige versichert der Antragsteller, dass er alle Vorgaben einhalten kann und die Haftung für entstehende Schäden übernimmt.