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2.1.1 Verordnungen der Ordnungsbehörde, Ordnungsverfügungen und deren Durchsetzung

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Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
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Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Leistungsbeschreibung

Pflanzliche Abfällen sollen grundsätzlich in den Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beseitigt werden.

Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

Forstliche Abfälle dürfen an geeigneter Stelle, auch im Walde, verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Rebabfälle und pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen an dafür geeigneten Stellen verbrannt werden.

Werden mehr als drei Kubikmeter an pflanzlichen Abfällen verbrannt, ist dies der zuständigen Ordnungsbehörde unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsorts schriftlich anzuzeigen.

 

Voraussetzungen

Die Vorgaben der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen müssen eingehalten werden. Mit der Anzeige versichert der Antragsteller, dass er alle Vorgaben einhalten kann und die Haftung für entstehende Schäden übernimmt.