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2.3.8 Namensrecht und öffentlich- rechtliche Namensänderungen

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
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06352 4004-0
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06352 4004-600
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https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

FrauManuelaSchreiber

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
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06352 4004-200
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FrauClaudiaThur-Giudice

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67292Kirchheimbolanden
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Raum:
016

Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Leistungsbeschreibung

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt.

Voraussetzungen

  • Kind führt bereits einen Namen
  • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
  • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde oder
  • Sorgesrechtsnachweis

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz