Kontakt

2.1.2 Aufgaben nach der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz, dem Ladenschlussgesetz und verwandten Rechtsgebieten (z.B. Eichwesen, Preisrecht), Fahrlehrergesetz

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

FrauElkeBauer

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-204
Fax:
06352 4004-600
Raum:
015

Schwarzarbeit melden

Leistungsbeschreibung

Der Begriff „Schwarzarbeit“ ist wie folgt definiert:

Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung

  • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt oder
  • die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat.

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden

  • von Angehörigen gemäß der Abgabeverordnung wie beispielsweise Verlobte, Ehegatten, Geschwister oder Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe.

Verfahrensablauf

Schriftlicher oder mündlicher formloser Hinweis an die zuständigen Stellen.

An wen muss ich mich wenden?

An folgende Stellen können Sie sich wenden:

  • Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  • Hauptzollämter
  • Landesfinanzbehörden
  • Einzugsstellen (Krankenkassen)
  • Landkreise und kreisfreie Städte
  • Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
  • Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreie Städte
  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
  • Handwerkskammern
  • Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine. Es empfiehlt sich, Hinweise schriftlich oder per Mail unter Angabe des Namens des Anzeigenden mit einer Darstellung des Sachverhalts an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Anonyme und ungenaue Hinweise sind schwer zu bearbeiten.

Anträge / Formulare

Hinweise am besten schriftlich oder per Mail unter Angabe des Namens des Anzeigenden und genauer Sachverhaltsdarstellung.

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz