Vergnügungsteuer zahlen

Leistungsbeschreibung

Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Vergnügungsteuersätze

Gemäß der Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden beträgt die Steuer für den Betrieb von Geräten für jeden angefangenen Monat

in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens jedoch 60,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 Euro

in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens jedoch 20,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )
Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Steuerpflichtig
Der Vergnügungsteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die im Verbandsgemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spiel­hallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspiel­ergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllungen, Fehlgeld und Prüftestgeld).
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres getrennt nach Monaten abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Halten eines Gerätes 18 v. H. des Einspielergebnisses.
Aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen beträgt die Vergnügungsteuer jedoch mindestens 60,00 Euro, an einem sonstigen Aufstellungsort mindestens 20,00 Euro.

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ist ebenfalls eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
Die Vergnügungsteuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät:

aufgestellt in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen: 60,00 Euro
aufgestellt in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten: 20,00 Euro.
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungsteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung, bei Geräten mit der Aufstellung des Gerätes.

Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Geräte entfernt werden.

Meldepflichten
Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines solchen Gerätes ist der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Statistik

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz