Kontakt
2.1.2 Aufgaben nach der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz, dem Ladenschlussgesetz und verwandten Rechtsgebieten (z.B. Eichwesen, Preisrecht), Fahrlehrergesetz
Adressen
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
- Telefon:
- 06352 4004-0
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- vg [at] kirchheimbolanden.de
- Web:
- https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende
FrauElkeBauer
Neue Allee 267292Kirchheimbolanden
- Telefon:
- 06352 4004-204
- Fax:
- 06352 4004-600
- E-Mail:
- Elke.Bauer [at] kirchheimbolanden.de
- Raum:
- 015
Ausländische Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater Anzeige
Leistungsbeschreibung
Als Finanzanlagenvermittler und -berater benötigen Sie in Deutschland eine Erlaubnis. Wenn Sie nur vorübergehend als Finanzanlagenvermittler selbständig tätig sein möchten, genügt eine vorherige schriftliche Anzeige bei der zuständigen Stelle. Dies gilt aber nur für EU- oder EWR-Bürger.
Verfahrensablauf
Die Erteilung der Erlaubnis wird automatisch in das Vermittlerregister eingetragen. Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden.
Voraussetzungen
- Sie sind Bürger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Sie unterhalten eine rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit in einem dieser Staaten
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes belegen,
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlergewerbes auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist,
- anderenfalls ein Nachweis, dass Sie in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre ein Finanzanlagenvermittlergewerbe ausgeübt haben,
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Sind Sie Gewerbetreibender aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat, können Sie Unterlagen aus Ihrem Herkunftsstaat verwenden, die belegen, dass Sie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse eines Gewerbetreibenden erfüllen.
Was sollte ich noch wissen?
Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit bei der zuständigen Stelle.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz