Entwässerungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
An wen muss ich mich wenden?
Die Entwässerungsgenehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Zuständige Wasserbehörde ist bei der Einleitung von Niederschlagswasser bis zu 2 ha abflusswirksamer Fläche in ein oberirdisches Gewässer die Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde, bei größeren Mengen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd als obere Wasserbehörde. Bei Einleitungen in das Grundwasser ist bei einer Größenordnung von bis zu 500 m2 abflusswirksamer Fläche die untere Wasserbehörde, darüber hinaus die obere Wasserbehörde zuständig.
Voraussetzungen
Das gezielte, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser über 8 m³ je Tag oder einer möglichen Verschmutzung des Niederschlagswassers wird eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die zuständige Wasserbehörde erteilt.
Ob aufgrund der kommunalen Satzung oder der örtlichen Verhältnisse ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich ist, muss vorab mit der Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung abgeklärt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das gezielte, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser bis zu 8 m³ je Tag in ein Gewässer ist ein zulassungsfreier Gemeingebrauch und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz