Kontakt

4.3.2 Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Fremden-, Verkehrs-, und Kurbeiträge), soweit nicht Eigenbetrieben oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesen

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

HerrChristianKöhler

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-504
Fax:
06352 4004-600
Raum:
114

FrauAnikaStrock

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-503
Fax:
06352 4004-600
Raum:
113

HerrVolkerStüttchen

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-502
Fax:
06352 4004-600
Raum:
113

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

Spezielle Hinweise: Grundsteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Kirchhheimbolanden und den Gemeinden: Bennhausen, Bischheim, Bolanden, Dannenfels, Gauersheim, Ilbesheim, Jakobsweiler, Kriegsfeld, Marnheim, Mörsfeld, Morschheim, Oberwiesen, Orbis, Rittersheim und Stetten wird eine Grundsteuer erhoben. Entscheidend für die Höhe der Steuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks sowie der sich darauf befindlichen Gebäude.

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

Zuständige Stelle

jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Spezielle Hinweise: Grundsteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Grundsteuerhebesätze und Feldwegeunterhaltungsbeitrag

Gemeinde/Stadt                        Grundsteuerhebesatz / Jahr                                      Feldwegeunterhaltungsbeitrag pro Hektar
    A   B  
Bennhausen 360% 600% 12€
Bischheim 345% 500% 10€
Bolanden 345% 500%   5€
Dannenfels 370% 600% 10€
Gauersheim 345% 465% 15€
Ilbesheim 360% 650% 20€
Jakobsweiler 370% 500%   5€
Kirchheimbolanden 345% 650% 10€
Kriegsfeld 345% 500%   5€
Marnheim 345% 500%   6€
Mörsfeld 370% 500%   8€
Morschheim 350% 600% 10€
Oberwiesen 370% 600% 10€
Orbis 345% 465% 10€
Rittersheim 345% 500% 10€
Stetten 350% 650%   8€

Stand: 05.06.2024

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

Spezielle Hinweise: Grundsteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Steuergegenstand
Steuergegenstände sind:

  1. Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
  2. Sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)

Steuerschuldner
Steuerschuldner ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Steuergegenstandes ist. Sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstückes, so haften sie als Gesamtschuldner.

Ermittlung des Grundsteuerjahresbeitrags
Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen durch das Finanzamt.
An den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbescheid ist die Gemeinde zwingend gebunden. Einwände gegen den Messbescheid sind daher an das zuständige Finanzamt zu richten:

Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden
Außenstelle Kirchheimbolanden
Bewertungsstelle
Neumayerstr. 7
67292 Kirchheimbolanden
Telefon: 06352/407-0

Nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt errechnet die Gemeinde den Gesamtjahresbetrag der Grundsteuer, in dem der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils maßgeblichen Hebesatz (festgelegt in der Haushaltssatzung der jeweiligen Stadt/Gemeinde) multipliziert wird.

Ortskirchensteuer vom Grundbesitz
Nach dem Landesgesetz über die Erhebung der Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz wird im Auftrag der ortsansässigen Kirchengemeinden Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben.
Sofern ein Steuerschuldner innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz und im Hoheitsgebiet des Bistums Speyer bzw. der Evangelischen Landeskirche der Pfalz seinen Hauptwohnsitz hat und der katholischen bzw. der evangelischen Kirchengemeinde angehört, ist er ortskirchensteuerpflichtig.
Der Jahresbetrag der Ortskirchensteuer basiert ebenfalls auf dem von Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag und wird durch Multiplikation mit dem Hebesatz (derzeit 10%) ermittelt.

Steuerfestsetzung
Die Steuerfestsetzung erfolgt durch den Abgaben-Jahresbescheid, der dem Steuerpflichtigen durch die Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden zugesandt wird.
Sofern sich keine Änderung bei der Bemessungsgrundlage ergibt, gilt der Steuerbescheid auch für Folgejahre und ist daher sorgfältig aufzubewahren.
Dies bedeutet, dass die jährliche Abgabenschuld automatisch und ohne weitere Zahlungsaufforderung zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. entsprechend dem letzen Bescheid entrichtet werden muss.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Kasse der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen. Bitte melden Sie sich hierzu telefonisch bei der Verbandsgemeindekasse (Tel.: 06352/4004-500).

Hinweise für Grundstücksverkäufer und –käufer
Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 01. Januar.
Änderungen im Laufe eines Jahres (z. B. Eigentumswechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuerfestsetzung des folgenden Jahres aus.
Steuerschuldner im Verkaufsjahr bleibt also der Verkäufer des Grundstücks. Er kann jedoch - auf Grund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung - die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks zurückverlangen.

Landwirtschaftliche Nebengefälle
Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden sogenannte „ Landwirtschaftliche Nebengefälle“ erhoben.
So werden neben der Grundsteuer A weitere Abgaben wie Landwirtschaftskammerbeitrag, Allgemeiner Feld- und Weinbergschutz, Wirtschaftswegebeitrag (Feldwegeunterhaltungsbeitrag), Wiederaufbaukasse, Beitrag zum Deutschen Weinfonds und Absatzförderungsfonds festgesetzt, die ebenfalls zu den vierteljährlichen Terminen zur Zahlung fällig werden.

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz