Kontakt

4.3.2 Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Fremden-, Verkehrs-, und Kurbeiträge), soweit nicht Eigenbetrieben oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesen

Adressen
Anschrift
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden
Neue Alle 2
67292Kirchheimbolanden
Kontakt
Telefon:
06352 4004-0
Fax:
06352 4004-600
Web:
https://www.kirchheimbolanden.de
Mitarbeitende

HerrChristianKöhler

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-504
Fax:
06352 4004-600
Raum:
114

FrauAnikaStrock

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-503
Fax:
06352 4004-600
Raum:
113

HerrVolkerStüttchen

Neue Allee 2
67292Kirchheimbolanden
Telefon:
06352 4004-502
Fax:
06352 4004-600
Raum:
113

Hundesteuer festsetzen

Leistungsbeschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

Spezielle Hinweise: Hundesteuer Festsetzung in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine der ältesten sogenannten Aufwandssteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreichen. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Spezielle Hinweise: Hundesteuer Festsetzung in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Hundesteuersätze

Gemeinde/Stadt Hundesteuersatz / Jahr
  1. Hund 2. Hund u. weitere Hunde gefährliche Hunde
Bennhausen 60€ 90€ 120€ 600€
Bischheim 60€ 90€ 120€ 600€
Bolanden 60€ 90€ 120€ 600€
Dannenfels 70€ 100€ 130€ 610€
Gauersheim 60€ 90€ 120€ 600€
Ilbesheim 72€ 102€ 132€ 612€
Jakobsweiler 60€ 90€ 120€ 600€
Kirchheimbolanden 60€ 90€ 120€ 600€
Kriegsfeld 60€ 90€ 120€ 600€
Marnheim 60€ 90€ 120€ 600€
Mörsfeld 70€ 100€ 130€ 610€
Morschheim 60€ 90€ 120€ 600€
Oberwiesen 70€ 100€ 130€ 610€
Orbis 60€ 90€ 120€ 600€
Rittersheim 60€ 90€ 120€ 600€
Stetten 72€ 102€ 132€ 612€

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.

Was sollte ich noch wissen?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.

Spezielle Hinweise: Hundesteuer Festsetzung in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden ( Kirchheimbolanden )

Steuerpflichtig
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Alle in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten von ihren Haltern als gemeinsam gehalten und sind als Zweit-, Dritt- oder weiterer Hund zu versteuern.

Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des auf die Aufnahme des Hundes folgenden Kalendermonats bzw. mit Beginn des Monats, in welchem der Hund den dritten Lebensmonat vollendet hat.

Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Meldepflichten

Anmeldung des Hundes (innerhalb von zwei Wochen; Formular siehe Leistung "Hundehaltung Anmeldung")

  • bei neugeborenem Hund, wenn der Hund älter als drei Monate ist
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug in eine der o.g. Gemeinden mit Hund
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten

Abmeldung des Hundes (innerhalb von zwei Wochen; Formular siehe Leistung "Hundehaltung Abmeldung")

  • bei Umzug des Hundehalters an einen anderen Wohnort
  • bei Weitergabe des Hundes
  • bei Tod des Hundes

Wurde das Tier eingeschläfert, so ist für die Abmeldung die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Einschläferung notwendig.

Fälligkeiten
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.eines jeden Jahres fällig.
Sofern sich keine Änderungen ergeben, gilt der Steuerbescheid auch für Folgejahre und ist daher sorgfältig aufzubewahren.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Kasse der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen.

Hundesteuer-Ermäßigung
In Ausnahmefällen, die in der Hundesteuersatzung abschließend geregelt sind, kann eine Steuerermäßigung oder –befreiung gewährt werden (z. B. bei Blindenhunden).

„Gefährliche Hunde“
Im Sinne der Hundesteuersatzungen unserer Gemeinden gelten die Hunde lt. Landesgesetz als gefährlich,

  • die sich als bissig erwiesen haben,
  • die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  • die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und
  • die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Bei Hunden der Rassen

  • Pit Bull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier und
  • Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

Hundesteuermarke
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben (bzw. mit dem Steuerbescheid verschickt), die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind.
Die Hundesteuermarke muss sichtbar am Halsband des Hundes befestigt werden.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Der Verlust der Steuermarke ist unverzüglich anzuzeigen.

Wissenswertes zur Hundehaltung
Innerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde anzuleinen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.
Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigt werden.

Ein Service des Landes Rheinland-Pfalz