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1.2.9 Schiedsamtswesen; Schöffen und Jugendschöffen
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Schöffenwahlen
Leistungsbeschreibung
Als Schöffinnen und Schöffen bezeichnet man Personen, die durch eine Wahl zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bestimmt worden sind. Sie kommen im Strafverfahren bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz.
Für die Wahl zur Schöffin beziehungsweise zum Schöffen wird eine Vorschlagsliste von der politischen Gemeinde aufgestellt, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Vorschlagsliste wird von dem Stadt- oder Gemeinderat beraten und beschlossen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich auch selbst bei ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden. Die eigentliche Wahl zur Schöffin bzw. zum Schöffen erfolgt dann durch den Schöffenwahlausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist möglich.
Bei den Amtsgerichten wirken die Schöffinnen und Schöffen bei den sogenannten Schöffengerichten mit. Diese sind für den Bereich der mittleren Kriminalität mit einer Straferwartung von bis zu vier Jahren zuständig und mit einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt. Die Fälle schwererer Kriminalität werden vor den großen Strafkammern der Landgerichte verhandelt. Diese sind mit zwei bzw. drei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt.
In der Ausübung ihrer Tätigkeit sind Schöffinnen und Schöffen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sollen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes durch die Ausübung ihres Ehrenamtes dazu beitragen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz erhalten bleibt. Von großer Bedeutung ist auch, dass Schöffinnen und Schöffen ihre Lebenserfahrung und Sachkunde in den Ablauf einer Verhandlung einbringen.
Schöffinnen und Schöffen üben das ehrenamtliche Richteramt in gleicher Weise wie die Berufsrichterinnen und -richter aus. Sie entscheiden gemeinsam sowohl über die Schuldfrage als auch über das Strafmaß. In Beratung und Abstimmung haben Schöffinnen und Schöffen das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und -richter und sollen unbefangen nach ihrem Eindruck, welchen sie während der Hauptverhandlung gewinnen, entscheiden. Aus diesem Grund haben sie im Gegensatz zu den Berufsrichterinnen und -richtern keine Kenntnis vom Inhalt der Akten des jeweiligen Verfahrens.
In der Regel sollen Schöffinnen und Schöffen zwölfmal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden. Nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) werden Verdienstausfall sowie Fahrtkosten erstattet. Daneben erhalten sie für ihre ehrenamtliche Tätigkeit noch Sitzungsgelder.
Zuständige Stelle
Stadt beziehungsweise Gemeinde
Voraussetzungen
Grundsätzlich kann jede deutsche Staatsbürgerin und jeder deutsche Staatsbürger Schöffin bzw. Schöffe werden. Hiervon sind ausgenommen:
- Personen, die zum Beginn der Amtsperiode noch keine 25 Jahre alt sind oder im Laufe der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden ,
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
- Personen, die beruflich mit der Justiz verbunden sind, wie z.B. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justizvollzugsbeamte usw.,
- Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind oder infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, weitere Ausnahmetatbestände finden sich insbesondere in § 34 Gerichtsverfassungsgesetz.
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